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Grundschuld löschen ohne Notar - Ist das möglich?

Viele Eigentümer fragen sich, ob sie eine Grundschuld ohne Notar löschen können. Die Antwort lautet eindeutig: nein. In Deutschland ist für den Löschungsantrag und die Löschungsbewilligung die öffentlich beglaubigte Form zwingend vorgeschrieben, um Rechtssicherheit im Grundbuch zu gewährleisten. Wer plant eine Wohnung oder Haus kaufen sollte frühzeitig wissen, dass eine Löschung der Grundschuld ohne Notar nicht möglich ist, um spätere Überraschungen zu vermeiden. In diesem Artikel erfahren Sie Schritt für Schritt, wie die Löschung korrekt abläuft, welche Kosten entstehen und wann eine Eigentümergrundschuld eine sinnvolle Alternative sein kann.

Inhaltsverzeichnis

  1. Ist das Löschen einer Grundschuld ohne Notar möglich?
  2. Welche Ausnahmen von der Notarpflicht gibt es?
  3. Wie läuft das Verfahren zur Löschung der Grundschuld ab?
  4. Was ist bei der Löschungsbewilligung und dem Grundschuldbrief zu beachten?
  5. Mit welchen Kosten müssen Eigentümer bei der Löschung rechnen?
  6. Wann ist eine Eigentümergrundschuld sinnvoller als die Löschung?

1. Ist das Löschen einer Grundschuld ohne Notar möglich?

Nein, die Löschung einer Grundschuld ohne Notar ist in Deutschland rechtlich nicht zulässig. Nach § 29 GBO und § 875 BGB müssen sowohl der Löschungsantrag als auch die Löschungsbewilligung in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Diese Formpflicht schützt alle Beteiligten und gewährleistet die Rechtssicherheit im Immobilienverkehr. Das Grundbuch ist ein hoheitliches Register, das ausschließlich offiziell beglaubigte Dokumente akzeptiert. Anträge ohne notarielle Beglaubigung werden vom Grundbuchamt konsequent abgelehnt.

2. Welche Ausnahmen von der Notarpflicht gibt es?

Es existieren nur sehr wenige Ausnahmen:

  • Amtslöschung: Bei gegenstandslosen Einträgen oder Zwangshypotheken können Behörden die Löschung eigenständig vornehmen.
  • Ortsgerichte in Hessen: In seltenen Fällen dürfen Unterschriften beglaubigt werden, ohne dass ein Notar beteiligt ist.
  • Rechte in Abteilung II des Grundbuchs, wie z. B. Wohnrechte bei Todesfällen, können teilweise ohne Notar bearbeitet werden.

Für die reguläre Löschung einer Grundschuld in Abteilung III nach Tilgung ist jedoch zwingend der Notar erforderlich.

3. Wie läuft das Verfahren zur Löschung der Grundschuld ab?

Der Ablauf gliedert sich chronologisch:

  1. Vollständige Tilgung der Grundschuld durch den Eigentümer.
  2. Erhalt der Löschungsbewilligung von der Bank.
  3. Notartermin: Einreichung des Löschungsantrags beim Grundbuchamt.
  4. Eintragung des Löschungsvermerks im Grundbuch.

Der Notar fungiert dabei als Vermittler zwischen Eigentümer und Grundbuchamt und prüft die Formwirksamkeit. Alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer müssen dem Antrag zustimmen.

4. Was ist bei der Löschungsbewilligung und dem Grundschuldbrief zu beachten?

  1. Buchgrundschuld: Es genügt die Vorlage der Bewilligung.
  2. Briefgrundschuld: Der Originalbrief muss vorliegen.
  3. Verlust des Grundschuldbriefs führt zum langwierigen Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung.
  4. Bei Verlust der Löschungsbewilligung muss eine Ersatz-Löschungsbewilligung beantragt werden, was zusätzliche Kosten verursacht.
  5. Banken dürfen für die Erstausstellung der Löschungsbewilligung keine Gebühren verlangen.

Die Dokumente sollten immer sicher aufbewahrt werden, auch wenn die Löschung nicht sofort durchgeführt wird.

5. Mit welchen Kosten müssen Eigentümer bei der Löschung rechnen?

Die Faustformel lautet:

  1. 0,2 % Notarkosten +0,2 % Grundbuchkosten = ca. 0,4 % der Grundschuldsumme.

Beispiel: Eine Grundschuld von 100.000 € verursacht Gesamtkosten von etwa 400 €. Grundlage ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Kosten trägt ausschließlich der Eigentümer.

6. Wann ist eine Eigentümergrundschuld sinnvoller als die Löschung?

Eine Eigentümergrundschuld bedeutet, dass die Grundschuld bestehen bleibt, aber dem Eigentümer gehört.

Vorteile:

  • Einsparung der Löschungskosten.
  • Vereinfachte Anschlussfinanzierung oder Modernisierung, da die Grundschuld abgetreten werden kann.
  • Löschung ist nur beim endgültigen Immobilienverkauf notwendig, wenn der Käufer die Lastenfreiheit wünscht.

Diese Alternative ist besonders interessant für Eigentümer, die eine erneute Beleihung planen oder die Immobilie modernisieren möchten.

Bei der Entscheidung für eine Eigentümergrundschuld kann eine detaillierte Hausbau Checkliste helfen, alle Schritte der Finanzierung und Absicherung zu planen.

Die Löschung einer Grundschuld ohne Notar ist in Deutschland grundsätzlich unmöglich. Die notwendige öffentlich beglaubigte Form garantiert Rechtssicherheit und schützt Eigentümer, Banken und Dritte.

Ausnahmen wie Amtslöschung oder regionale Besonderheiten in Hessen existieren nur selten. Kosten für die Löschung betragen etwa 0,4 % der Grundschuldsumme und sollten von Eigentümern einkalkuliert werden. Die Eigentümergrundschuld bietet eine attraktive Alternative, da sie die Löschungskosten spart und bei Anschlussfinanzierungen flexibel eingesetzt werden kann.

Wer sich frühzeitig über das Vorgehen, die Notar-Termine, die sichere Aufbewahrung der Löschungsbewilligung und mögliche Alternativen informiert, kann unnötige Verzögerungen und Kosten vermeiden. Die klar geregelten Abläufe sorgen dafür, dass die Löschung rechtlich korrekt, transparent und effizient durchgeführt werden kann.

Mit dieser Planung lassen sich sowohl zeitliche als auch finanzielle Aspekte optimal steuern – und Eigentümer behalten die volle Kontrolle über ihre Immobilie, ohne dass rechtliche Unsicherheiten entstehen.

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