Das Baulastenverzeichnis ist nicht die einzige Quelle für Überraschungen beim Grundstückskauf. Auch der Bebauungsplan (B-Plan) enthält Vorgaben, die ein Bauvorhaben erheblich beeinflussen können. Der B-Plan regelt unter anderem die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Fläche. Er ist bei der zuständigen Gemeinde einsehbar.
5.1 Geschossigkeit und Dachform: Wenn der Bungalow nicht erlaubt ist
Manche Bebauungspläne schreiben eine Mindestanzahl an Vollgeschossen, eine Mindestdachneigung oder eine bestimmte Gebäudehöhe vor. In diesen Fällen kann ein eingeschossiger Bungalow mit Flachdach unzulässig sein, obwohl das Grundstück von der Fläche her passen würde.
Wer einen Bungalow plant, sollte den B-Plan frühzeitig darauf prüfen oder prüfen lassen, welche Dachformen und Geschosszahlen zulässig sind. Häufig lässt sich mit einer angepassten Dachform (etwa Satteldach oder Pultdach statt Flachdach) eine Lösung finden, die den Vorgaben entspricht und trotzdem eingeschossiges Wohnen ermöglicht.
5.2 Firstrichtung und Dachausrichtung: Konsequenzen für Photovoltaik
Der Bebauungsplan kann die Firstrichtung vorschreiben, also die Ausrichtung des Dachfirsts. Wenn die Hauptdachfläche dadurch nach Norden zeigt, hat das direkte Konsequenzen für eine geplante Photovoltaikanlage: geringerer Ertrag, schlechtere Wirtschaftlichkeit und unter Umständen Schwierigkeiten beim Erreichen bestimmter Energieeffizienzstandards.
Dieser Punkt wird beim Grundstückskauf oft unterschätzt, weil die Dachausrichtung zunächst abstrakt wirkt. Tatsächlich kann sie aber entscheidend dafür sein, ob sich eine PV-Anlage wirtschaftlich sinnvoll integrieren lässt. Eine frühzeitige Prüfung – idealerweise zusammen mit dem Hausentwurf – hilft, spätere Konflikte in der Energieplanung zu vermeiden. Mögliche Lösungen sind etwa ein Pultdach mit günstigerer Ausrichtung oder die Optimierung der Dachneigung innerhalb der zulässigen Vorgaben.
5.3 Außenbereich nach § 35 BauGB: Kein Baurecht trotz Nachbarhäusern
Ein Grundstück in schöner Lage, mit Nachbarhäusern in Sichtweite und einem auffällig günstigen Preis kann ein Hinweis darauf sein, dass es im sogenannten Außenbereich liegt. Der Außenbereich umfasst laut § 35 BauGB alle Flächen, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und außerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile liegen. Der Neubau eines Einfamilienhauses ist dort grundsätzlich nicht zulässig.
Ob ein Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt, ist nicht immer offensichtlich. Auch die Nähe zu bestehender Bebauung bedeutet nicht automatisch, dass ein Grundstück zum Innenbereich gehört. Klarheit schafft eine Bauvoranfrage bei der zuständigen Gemeinde.
Die Gebühren hängen vom Bundesland und vom Prüfungsumfang ab. Bei einem Einfamilienhaus beginnen sie bei wenigen Hundert Euro für die reine Behördengebühr. Kommt ein Architekt hinzu, der die Unterlagen aufbereitet, steigen die Kosten entsprechend. Der daraus resultierende Bauvorbescheid ist in der Regel zwei bis drei Jahre gültig und gibt eine rechtlich verbindliche Auskunft darüber, ob auf dem Grundstück gebaut werden darf.